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   BVerwG, 02.07.1970 - II C 8.69   

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https://dejure.org/1970,1233
BVerwG, 02.07.1970 - II C 8.69 (https://dejure.org/1970,1233)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.1970 - II C 8.69 (https://dejure.org/1970,1233)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 1970 - II C 8.69 (https://dejure.org/1970,1233)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Formularmäßige Verträge für Fernmeldeaspiranten mit Rückzahlungsverpflichtung - "Betriebsbindung" auf die Dauer von fünf Jahren bei der Deutschen Bundespost - Verletzung der Berufsfreiheit durch vertragliche Rückzahlungsverpflichtung eines Fernmeldeaspiranten

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67

    Bestimmung der Charakterisierung eines Vertrages - Nichtigkeit eines Vertrages

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - II C 8.69
    Den Bedenken gegen die Gültigkeit der von der Bundespost in zahlreichen Fällen geschlossenen formularmäßigen Verträge für Fernmeldeaspiranten sei das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundsätzlichen Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]) mit überzeugenden Gründen entgegengetreten.

    Zu Art. 12 Abs. 1 GG hat der Senat schon in dem bereits erwähnten, einen vergleichbaren Fall betreffenden Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69]) folgendes ausgeführt:.

    Zu dieser Grundrechtsnorm hat der Senat in dem vorstehend auszugsweise zitierten Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - dargelegt:.

    Hierzu hat der Senat im Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - dargelegt:.

    In den Gründen des Urteils vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - (a.a.O.) hat der Senat schließlich noch im einzelnen dargelegt, daß Verträge der in Rede stehenden Art auch sonstigern Verfassungsrecht - insbesondere Art. 3 Abs. 1 - und einfachem Recht nicht zuwiderlaufen.

  • BVerwG, 15.01.1964 - VI C 96.60

    Grundsatz der Unverzichtbarkeit beamtenrechtlicher Dienstbezüge - Rechtsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - II C 8.69
    Daß auch im öffentlich-rechtlichen Bereich ein Bedürfnis besteht, dem Dienstherrn die Rückforderung von gewährten Studienförderungsmitteln unter gewissen Voraussetzungen zu ermöglichen, hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - (ZBR 1964 S. 339; Buchholz BVerwG 232, § 79 a BBG Nr. 1) anerkannt.

    Diese Frage konnte in Übereinstimmung mit den Darlegungen des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - mit Rücksicht auf den früheren Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens des Beklagten unbeantwortet bleiben, weil bei Verneinung dieser Frage der vereinbarte Gesamtzeitraum der Bindung in Anwendung der dem § 139 BGB und dem § 242 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken in eine vorangehende 'zulässige' und eine nachfolgende 'unzulässige' Zeitspanne aufzuteilen wäre und weil der Beklagte seine Entlassung bereits innerhalb einer jedenfalls 'zulässigen' Zeitspanne der Bindung betrieben hat.

    - In einem vergleichbaren Fall hat übrigens schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]) dem dortigen Revisionsvorbringen entgegengehalten, daß der Rückzahlungsvorbehalt nach Gegenstand und Geltungsdauer eindeutig und daß seine Bedeutung durch die Vertragsfassung nicht verschleiert sei.

    Es genügt vielmehr - wie schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Gründen seines Urteils vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - (Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1) klargestellt hat -, daß die Klägerin unstreitig allgemein mit Bankkrediten arbeitet und dafür Zinsen in der hier von ihr begehrten Höhe aufbringen muß.

  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 64.67

    Rückforderung einer vor Inkrafttreten des § 79a Bundesbeamtengesetz (BBG) einem

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - II C 8.69
    Unter Zugrundelegung des rechtlichen Inhalts dieser Darlegungen, von dem abzuweichen kein Anlaß besteht, ist im vorliegenden Fall, ebenso wie in den durch die Urteile des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 - (auszugsweise veröffentlicht in BVerwGE 30, 77), vom 10. Juni 1969 - BVerwG II C 121.67 - und vom 5. Mai 1970 - BVerwG II C 15.68 - entschiedenen Fällen, die von der Revision für geboten gehaltene Annahme einer Art. 12 Abs. 1 GG zuwiderlaufenden Bindung des Beklagten an die Klägerin ungerechtfertigt, und zwar bereits deshalb, weil der Beklagte nicht auf die Alternative der "Betriebstreue" faktisch abgedrängt wurde.

    War der Beklagte mithin nicht auf die Alternative der "Betriebstreue" abgedrängt, so bedarf, ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 -, vom 10. Juni 1969 - BVerwG II C 121.67 - und vom 5. Mai 1970 - BVerwG II C 15.68 - keiner Erörterung, ob der "Gegenwert", den er der Klägerin durch seine Dienstleistung als Beamter auf Probe und als Beamter auf Lebenszeit erbrachte, in einem mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbarem Verhältnis zu den ihm gewährten Studienförderungsleistungen steht, insbesondere, ob dies etwa deshalb der Fall ist, weil die vom Beklagten abgeleistete Beamtendienstzeit die von der Klägerin geförderte Studien- und Ausbildungszeit des Beklagten geringfügig übersteigt.

  • BVerwG, 10.06.1969 - II C 121.67

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtungserklärung eines Beamten im

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - II C 8.69
    Unter Zugrundelegung des rechtlichen Inhalts dieser Darlegungen, von dem abzuweichen kein Anlaß besteht, ist im vorliegenden Fall, ebenso wie in den durch die Urteile des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 - (auszugsweise veröffentlicht in BVerwGE 30, 77), vom 10. Juni 1969 - BVerwG II C 121.67 - und vom 5. Mai 1970 - BVerwG II C 15.68 - entschiedenen Fällen, die von der Revision für geboten gehaltene Annahme einer Art. 12 Abs. 1 GG zuwiderlaufenden Bindung des Beklagten an die Klägerin ungerechtfertigt, und zwar bereits deshalb, weil der Beklagte nicht auf die Alternative der "Betriebstreue" faktisch abgedrängt wurde.

    War der Beklagte mithin nicht auf die Alternative der "Betriebstreue" abgedrängt, so bedarf, ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 -, vom 10. Juni 1969 - BVerwG II C 121.67 - und vom 5. Mai 1970 - BVerwG II C 15.68 - keiner Erörterung, ob der "Gegenwert", den er der Klägerin durch seine Dienstleistung als Beamter auf Probe und als Beamter auf Lebenszeit erbrachte, in einem mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbarem Verhältnis zu den ihm gewährten Studienförderungsleistungen steht, insbesondere, ob dies etwa deshalb der Fall ist, weil die vom Beklagten abgeleistete Beamtendienstzeit die von der Klägerin geförderte Studien- und Ausbildungszeit des Beklagten geringfügig übersteigt.

  • BVerwG, 05.05.1970 - II C 15.68

    Zulässigkeit einer Koppelung der Beendigung eines Beamtenverhältnisses mit

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - II C 8.69
    Unter Zugrundelegung des rechtlichen Inhalts dieser Darlegungen, von dem abzuweichen kein Anlaß besteht, ist im vorliegenden Fall, ebenso wie in den durch die Urteile des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 - (auszugsweise veröffentlicht in BVerwGE 30, 77), vom 10. Juni 1969 - BVerwG II C 121.67 - und vom 5. Mai 1970 - BVerwG II C 15.68 - entschiedenen Fällen, die von der Revision für geboten gehaltene Annahme einer Art. 12 Abs. 1 GG zuwiderlaufenden Bindung des Beklagten an die Klägerin ungerechtfertigt, und zwar bereits deshalb, weil der Beklagte nicht auf die Alternative der "Betriebstreue" faktisch abgedrängt wurde.

    War der Beklagte mithin nicht auf die Alternative der "Betriebstreue" abgedrängt, so bedarf, ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 -, vom 10. Juni 1969 - BVerwG II C 121.67 - und vom 5. Mai 1970 - BVerwG II C 15.68 - keiner Erörterung, ob der "Gegenwert", den er der Klägerin durch seine Dienstleistung als Beamter auf Probe und als Beamter auf Lebenszeit erbrachte, in einem mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbarem Verhältnis zu den ihm gewährten Studienförderungsleistungen steht, insbesondere, ob dies etwa deshalb der Fall ist, weil die vom Beklagten abgeleistete Beamtendienstzeit die von der Klägerin geförderte Studien- und Ausbildungszeit des Beklagten geringfügig übersteigt.

  • BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61

    Grundrecht - Abwehrrecht - Arbeitsplatzwahl

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - II C 8.69
    Der Beklagte macht sich dabei die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertretene Auffassung zu eigen, daß dem durch Art. 12 GG gesicherten Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem durch Art. 2 GG - als Ausfluß des Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung - gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit zukomme (vgl. BAGE 13, 168 [174] und BAG, Urteil vom 24. Januar 1963 - 5 AZR 100/62 - [JZ 1964 S. 183]).
  • BAG, 24.01.1963 - 5 AZR 100/62

    Verfassungsmäßigkeit von Rückzahlungsklauseln bezüglich Ausbildungskosten

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - II C 8.69
    Der Beklagte macht sich dabei die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertretene Auffassung zu eigen, daß dem durch Art. 12 GG gesicherten Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem durch Art. 2 GG - als Ausfluß des Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung - gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit zukomme (vgl. BAGE 13, 168 [174] und BAG, Urteil vom 24. Januar 1963 - 5 AZR 100/62 - [JZ 1964 S. 183]).
  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 24.76

    Auslegung eines Vertrages für Fernmeldeaspiranten

    Die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen sind - jedenfalls soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 G 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 - BVerwGE 40, 237 [239]).

    Selbst wenn unterstellt wird, daß Art. 12 Abs. 1 GG nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verdrängt wird und daß den Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem Recht auf Vertragsfreiheit zukommen kann, ist eine Rückzahlungsklausel trotz der darin liegenden (freiwilligen) Beschränkung des späteren Beamten in der freien Wahl des Arbeitsplatzes allenfalls dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn diese Beschränkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem späteren Beamten nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers nicht entspricht (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69 f.] sowie Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.]).

    Die Zeit der Vor- und Ausbildung - und damit auch der Vorbereitungsdienst des Beklagten im Beamtenverhältnis auf Widerruf - ist außer Betracht zu lassen (vgl. u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [71]; Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 G 18.68/2 G 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.] und Beschluß vom 26. März 1979 - BVerwG 6 B 11.79 -).

    Bestanden bei ihm Zweifel, so hätte er sich durch eine Rückfrage bei der Klägerin Klarheit verschaffen müssen (vgl. hierzu die Urteile vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [a.a.O.] und vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 -).

    Im übrigen übersieht die Revision bei ihren Ausführungen, daß eine gemeinnützige Studienförderung im Rahmen der Daseinsvorsorge nicht Aufgabe der Bundespost sein kann (vgl. Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.]).

    Der geltend gemachte Zinsanspruch ist auf Grund des Vertrages und als Verzugsschaden begründet (vgl. hierzu Urteile vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 G 96.60 - [a.a.O.], vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 - und vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 22.77/2 C 23.77 -).

  • BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74

    Rückforderung von Studienförderungsmittel - Ausbildungsförderungsvertrag

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Verträge der vorliegenden Art zu dem Zweck, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes der Klägerin zu sichern, öffentlich-rechtliche Verträge eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen sind und daß die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen - jedenfalls, soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar sind (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 - BVerwGE 40, 237 [239]).

    Selbst wenn unterstellt wird, daß Art. 12 Abs. 1 GG nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verdrängt wird und daß dem Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem Recht auf Vertragsfreiheit zukommen kann, ist eine Rückzahlungsklausel trotz der darin liegenden (freiwilligen) Beschränkung des späteren Beamten in der freien Wahl des Arbeitsplatzes allenfalls dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn diese Beschränkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem späteren Beamten nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers nicht entspricht (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69 f.] sowie Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.]).

    Da die im Vertrag vorgesehene "Betriebstreue" - wie dargelegt - nur eine von zwei rechtlichen Möglichkeiten ist, die Schuld gegenüber der Klägerin zu tilgen, bedürfte es überhaupt keiner Erörterung der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob der Gegenwert, den der Beklagte durch Dienstleistung als Beamter auf Probe und als Beamter auf Lebenszeit bereits erbracht hat, in einem die Rückzahlungspflicht gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ausschließenden Verhältnis zu den ihm gewährten Studienförderungsleistungen steht, wenn ihm die Rückgewähr der empfangenen Leistungen zumutbar war (ständige Rechtsprechung; BVerwGE 30, 77; Urteile vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 - und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [a.a.O.]; sowie Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 -).

    Die Zeit der Vor- und Ausbildung - und damit auch der Vorbereitungsdienst des Beklagten im Beamtenverhältnis auf Widerruf - ist außer Betracht zu lassen (vgl. u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] C [71]; Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.] und Beschluß vom 26. März 1979 - BVerwG 6 B 11.79 -).

    Dem hat sich der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 -) und hat diese Auffassung in den Urteilen vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 22.77/2 C 23.77 - erneut bestätigt.

  • BVerwG, 10.08.1971 - II B 11.71

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Divergenzrüge -

    Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob und unter welchen Vorbehalten eine Rückzahlungsverpflichtung, wie sie hier der Beklagte durch die Vereinbarung mit der Klägerin vom 4. September 1956 eingegangen ist, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits hinreichend geklärt (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 [BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]/69 ff.] und BVerwG II C 95.67 -, Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], Urteil vom 10. Juni 1969 - BVerwG II C 121.67 -, Urteil vom 5. Mai 1970 - BVerwG II C 15.68 -, Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 18. und 19.68, BVerwG II C 8.69 - vgl. auch Urteile vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1] und vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 - [BVerwGE 30, 77 ff.]).

    Davon, daß im Hinblick auf die soeben angeführten Urteile BVerwG II C 70.67 und BVerwG II C 8.69 die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einheitlich sei, kann - wie schon das Berufungsgericht dargelegt hat - keine Rede sein.

    Dagegen hat der erkennende Senat in dem Urteil BVerwG II C 8.69 bereits die Rückzahlungsschuld des dortigen Beklagten von rd.

  • BVerwG, 25.11.1971 - II C 25.70

    Rückzahlung gewährter Studienförderungsmittel - Berufung in ein Beamtenverhältnis

    War der Beklagte mithin nicht auf die Alternative der "Betriebstreue" abgedrängt, so bedarf, ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 -, vom 10. Juni 1969 - BVerwG II C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG II C 15.68 - und vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 8.69 - keiner Erörterung die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob der "Gegenwert", den er der Klägerin durch seine Dienstleistung als Beamter auf Probe und als Beamter auf Lebenszeit erbrachte, in einem mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Verhältnis zu den ihm gewährten Studienförderungsleistungen steht, insbesondere, ob dies etwa deshalb der Fall ist, weil die vom Beklagten abgeleistete Beamten dienstzeit die von der Klägerin geförderte Studien- und Ausbildungszeit des Beklagten geringfügig übersteigt.

    Die Revision hat sich ferner auf die Revisionsbegründung in der bereits erwähnten Parallelsache mit dem Aktenzeichen BVerwG II C 8.69 berufen.

  • BVerwG, 06.11.1979 - 2 B 60.79

    Rückzahlung der Studienbeihilfe eines auf eigenen Antrag vorzeitig entlassenen

    Durch die schon in dem angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter geklärt, daß Studienförderungsverträge zu dem Zweck, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs der öffentlichen Hand zu sichern, dem öffentlichen Recht angehören und daß die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen - jedenfalls soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar sind (Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 - BVerwGE 40, 237 [239]).
  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 25.80

    Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die

    Das Berufungsgericht geht - zutreffend - davon aus, daß die Klägerin Zinsen mit einem höheren Prozentsatz als 4 v.H. für das Jahr aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gewährung von Studienbeihilfen) fordern kann (vgl. Urteile vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 - [insoweit bei Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4 nicht abgedruckt], vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 22 und 23.77 - [Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 12] und vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 11, S. 9]).
  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 36.84

    Vertrag über eine Gewährung von Ausbildungsdarlehen

    Zum Nachweis eines solchen Schadens genügt nach der Rechtsprechung das erkennenden Senats, daß der Kläger allgemein mit Bankkrediten arbeitet und dafür Zinsen in der verlangten Höhe aufbringen muß; daß der Kläger genötigt war, gerade wegen des Verzuges des Beklagten einen Kredit mit dem verlangten Zinsfuß aufzunehmen, ist nicht erforderlich (vgl. Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 - und vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - ; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - ).
  • BVerwG, 23.07.1985 - 2 B 57.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Der Rechtsgrund für die höheren Zinsen liegt bei Verträgen der vorliegenden Art nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - , vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 - und vom 10. August 1979 - BVerwG 2 C 22.77 - ) in der Regel in dem Schaden, den die jeweilige Klägerin durch die Unterlassung der Rückzahlung erlitten und für den der jeweilige Beklagte mit Rücksicht auf den Rückzahlungsvorbehalt einzutreten hat.
  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 1.85

    Vertragsstrafenvereinbarungen in Studienförderungsverträgen - Rechtliche

    Zum Nachweis eines solchen Schadens genügt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Kläger allgemein mit Bankkrediten arbeitet und dafür Zinsen in der verlangten Höhe aufbringen muß; daß der Kläger genötigt war, gerade wegen des Verzugs des Beklagten einen Kredit mit dem verlangten Zinsfuß aufzunehmen, ist nicht erforderlich (vgl. Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 - und vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - ; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - ).
  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 29.85

    Prüfung der Wirksamkeit von Vertragsstrafenvereinbarungen in

    Zum Nachweis eines solchen Schadens genügt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Kläger allgemein mit Bankkrediten arbeitet und dafür Zinsen in der verlangten Höhe aufbringen muß; daß der Kläger genötigt war, gerade wegen des Verzuges des Beklagten einen Kredit mit dem verlangten Zinsfuß aufzunehmen, ist nicht erforderlich (vgl. Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 - und vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - ; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - ).
  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 31.79

    Vorzeitiger Abbruch des Studiums - Rückzahlung von Studienförderungsmitteln -

  • BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 22.77

    Erhöhter Zinssatz bei der Rückforderung von Studienförderungsmitteln von

  • BVerwG, 11.12.1975 - 2 B 55.75

    Auslegung eines Aspirantenvertrages - Rückzahlung gewährter Studienbeihilfen -

  • BVerwG, 23.12.1974 - II B 58.74

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Verfahrensmangels und

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